LAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 285a LAGGesetz über den Lastenausgleich · Dritter Teil, Fünfter Abschnitt, Dritter Titel § 285Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend. § 285