LAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 333 LAGVerfahren vor den VerwaltungsgerichtenGesetz über den Lastenausgleich · Dritter Teil, Dreizehnter Abschnitt, Erster Titel § 332a§ 334 Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.