§ 350a Abs. 3 LAGErstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(XXXX) §§ 352 bis 357 LAG(Die Vorschriften sind überholt.)
§ 349 Abs. 3d LAGRückforderung bei Schadensausgleich
Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 4 LAGAusgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
§ 232 Abs. 1 Nr. 1 LAGAusgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),