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Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252 LAG),
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von
(Die Vorschriften sind überholt.)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.