§ 17 VersAnsprReglGGesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses…
§ 1 Abs. 3 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz in Berlin (West), wenn es seinen Sitz in Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich…
§ 4 Abs. 1 InfrGGGesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.
§ 706 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister…
§ 3 Abs. 6 UErgGDV 2Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)
Ist das Recht für eine in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben, daß der…