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Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann von der obersten Fischereibehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Aufhebung des Fischereiverbots erfolgt im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder, soweit der Grundstückseigentümer nicht fischereiberechtigt ist, mit dem Fischereiberechtigten.