Verordnung über den „Laichschonbezirk Altarm bei Ensdorf“ Vom 18. Dezember 1995
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung nach § 1 Abs. 4 ohne Zahlung einer Entschädigung zu dulden.
§ 5 LaichSBEnsdV SL
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