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Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden. Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entsprechend.
Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt oder stillgelegt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Anlieger und Hinterlieger an Gewässern haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit…
bei stehenden und künstlichen fließenden Gewässern den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger…
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von…
„Die Unterhaltung von Gewässerteilen. die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind, obliegt dem Inhaber des besonderen Rechts.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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