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Fischfang und Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, sind verboten.
Im Bereich des Laichschonbezirks ist insbesondere verboten,
die Räumung des Gewässers,
die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen,
das Mähen des Uferbereichs sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern im Uferbereich,
Wasserpflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
Fische einzusetzen,
das Baden,
das Befahren mit Booten,
das Wasserskilaufen,
das Windsurfen,
die Ausübung von Eissport.
Die in Absatz 2 verfügten Verbote gelten nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.