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Entsprechend § 19 [1] Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
Vieh weiden zu lassen,
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
chemische Mittel zu verwenden,
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
Fische einzusetzen und zu fischen,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.