LandBauMTAusbV 2008 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 LandBauMTAusbV 2008AusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 1§ 3