§ 8 LandBauMTAusbV 2008
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,4.Prüfungsbereich Funktionsanalyse12,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen bewertet worden sind.
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“