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Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus
fünf Mitgliedern, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium aus den in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen berufen werden,
sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium zu berufen, und
vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes, die vom für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen werden.
Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.
Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung berufen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.
Der Landesweiterbildungsbeirat besteht aus bis zu 27 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.
Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun und höchstens 20 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für…
Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das…
Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.