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Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden bis auf die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder auf Empfehlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten in Nordrhein-Westfalen ansässigen einschlägigen Kultur- oder Bildungseinrichtungen und der auf Landesebene tätigen Organisationen von dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium berufen.
Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.
Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.
Zur konstituierenden Sitzung des Landesbeirats lädt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium ein.
Die Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8…
Der Landesweiterbildungsbeirat kann beschließen, weitere Teilnehmende als Gäste zu den Sitzungen einzuladen. Insbesondere kann er sich in Fachfragen von…
Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun und höchstens 20 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.