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Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen entwickeln die Landesjugendämter Empfehlungen gemäß § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Jugendämter.
Die Landesjugendämter überprüfen die Empfehlungen anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre, und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. An diesem Prozess wird auch die oberste Landesjugendbehörde beteiligt.
Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien nach § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder die jugendliche Person vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.
Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes…
Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe dieses…
Kinder und Jugendliche sind im Rahmen des § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen…
Kindertagespflegepersonen haben auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte von Kindern zu gewährleisten. Sie haben in allen Fragen zur…
Das Jugendamt beteiligt Kinder und Jugendliche bei der Gefährdungseinschätzung und im gesamten Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch…
Die Landesjugendämter überprüfen die fachlichen Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre und entwickeln diese im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.