Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dieses Gesetzes ist in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt, zu geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten zu gewährleisten oder auf die Entwicklung, Überprüfung und Anwendung hinzuwirken sowie die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. Das Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Schutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Schutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.
Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten zu gewährleisten.
Die Träger von Einrichtungen oder Angeboten, die nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S 1258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden, wirken im Sinne des Absatzes 1 auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Schutzkonzeptes hin.
Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.
Kindertagespflegepersonen haben auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte und des Schutzes von Kindern zu berücksichtigen. Sie haben in allen Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor Gewalt einen Anspruch auf Beratung gemäß § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. In Vereinbarungen der Jugendämter mit den Kindertagespflegepersonen ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.
In Bezug auf die Schutzkonzepte an Schulen gilt § 1 Absatz 2b Satz 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Schutzkonzepte an Schulen ist, entsprechend der Altersstruktur der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule, der Personenkreis im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Teil V Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung durch das Land