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Bei der Aufgabenwahrnehmung werden die Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II S. 121 (UN-Kinderrechtskonvention) zum Schutz, zur durchgängigen Beteiligung sowie zur Förderung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Dabei sind den heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, sowie der Förderung inklusiven Kinderschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.
Bei der Aufgabenwahrnehmung werden alle Formen von physischer, psychischer, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Vernachlässigung und Machtmissbrauch berücksichtigt.
Die Aufgaben der oder des Beauftragten ergänzen die bestehenden Zuständigkeiten sowie die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen. Bei der Aufgabenwahrnehmung soll eine Zusammenarbeit mit dem Landtag, insbesondere der Kinderschutzkommission, erfolgen.
Die oder der Beauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr, um den Schutz, sowie die Wahrung und Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen zu verbessern:
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche…
Kinderschutz dient dem Zweck, den Rechten des Kindes oder der jugendlichen Person im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.…
Zum Zwecke des Kinderschutzes sieht dieses Gesetz Fachstandards und Maßstäbe ihrer Qualitätsentwicklung vor, benennt Instrumente der interdisziplinären…
Unter Wahrung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Beachtung der heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie…
Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdungen. Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages wirkt das Jugendamt gemeinsam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.