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Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Stelle der oder des Beauftragten wird bei dem für Kinder und Jugend zuständigen Ministerium eingerichtet.
Die beauftragte Person ist in Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig, fachlich weisungsungebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Auch die Kommunalverwaltungen können entsprechende Unterstützungsleistungen erbringen.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die…
Die Aufgaben der oder des Beauftragten ergänzen die bestehenden Zuständigkeiten sowie die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten…
Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen.
Die Landesregierung, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes…
Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler…
Kinderschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die durch staatliche und private Stellen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder sonstige rechtsfähige oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.