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Die oder der Beauftragte legt jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und zur Wahrung und Förderung der Kinderrechte, sowie jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht vor. Er enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.
Der Bericht ist der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen bei der Anwendung der Teile 1 bis 7 dieses Gesetzes.
Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen vor. Dieser soll…
Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle sieben Jahre Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. § 12 Zum Textanfang
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Zum Textanfang
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Zum Textanfang
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.