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Im Bereich der im § 1 genannten Landschaftsschutzgebiete dürfen Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen, nicht vorgenommen werden.
die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen (z.B. Wochenendhäuser, Verkaufsbuden) - bezüglich Planung von Siedlungen siehe § 3 -;
Im Bereich der Landschaftsschutzgebiete ist im Einzelnen Folgendes verboten:
die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Landschaftsbestandteile, insbesondere der vorhandenen Hecken jeder Art, der Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes, der Tümpel und Teiche, Quellen und Felsblöcke;
die Rodung oder der Kahlschlag von Waldstücken, die Vernichtung oder Überschüttung von Mutterboden und die Beseitigung des Falllaubes in Waldstücken;
das Lagern von Abfällen, Müll und Schutt;
die Errichtung von Stacheldraht- und Maschendrahtzäunen (zugelassen sind die Einfriedung von land-, forst- und gartenbaulich genutzten Grundstücken in landesgebundener werkgerechter Ausführung);
das Parken von Wagen und Krafträdern außerhalb der Wege;
das Lagern, Zelten und Baden an anderen als hierfür angewiesenen Plätzen.