LandschSchV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 LandschSchV SLVerordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland Vom 1. März 1952 § 5§ 7 Ausnahmen zu den Vorschriften im § 2 können von der unteren Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden. § 5§ 7