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Eingriffe, die zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen können, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Diese Genehmigungen können unter Auflagen erteilt werden, die mit dem Sinn dieser Verordnung in Einklang stehen; gegebenenfalls können Bedingungen des Ersatzes durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen gestellt werden.
für die Anlage von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- und Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe;
für den Bau von Drahtleitungen;
Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz der Landschaftsschutzgebiete hinweisen oder als Ortshinweis dienen oder Wohn- und Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten darstellen;
für die Errichtung von Siedlungen.