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Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
Zur Beseitigung von Verunstaltungen sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wiederaufforstung von Kahlschlägen und die Nachpflanzung von Hecken und sonstigen Landschaftsbestandteilen zu dulden, soweit nicht dies dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zumutbar ist und die ohne größere Aufwendungen möglich sind.