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Unberührt bleiben:
die bisherige Nutzung und pflegerische Maßnahmen in der Landwirtschaft und gewerblichen Wirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;
die rechtmäßige Jagd und Fischerei;
die ordnungsmäßige Nutzung der Forstbestände;
die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb des Waldes.