Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland Vom 1. März 1952
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Naturschutzgesetzes und dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft. [14]
§ 7 LandschSchV SL
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