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Nach Ablauf des Wahltages wird das Ergebnis der Wahl durch den Wahlausschuss ermittelt.
Der Wahlausschuss prüft anhand der Eingangsstempel, ob die Wahlbriefe vor Ablauf des Wahltages eingegangen sind. Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden ungeöffnet gesondert verwahrt.
Die übrigen Wahlbriefe werden nacheinander geöffnet und Wahlschein sowie Stimmzettelumschlag entnommen. Anhand des Wahlscheins kontrolliert der Wahlausschuss das Recht der absendenden Person eines jeden Wahlbriefs zur Wahlbeteiligung und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Wahlbriefe, die keinen von einer oder einem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unterschriebenen Wahlschein enthalten, sondert der Wahlausschuss aus und verwahrt sie ohne Öffnung des Stimmzettelumschlags gesondert.
Die Stimmzettelumschläge der übrigen Wahlbriefe werden nacheinander ungeöffnet, getrennt nach Wahlkreisen in verschiedene Wahlurnen eingeworfen; die zugehörigen Wahlscheine werden gesammelt. Anschließend wird jede Wahlurne verschlossen und geschüttelt. Danach entnimmt der Wahlausschuss nacheinander aus jeder Wahlurne die Stimmzettelumschläge und öffnet sie zur Feststellung des Wahlergebnisses. Diese beginnt mit der Bildung von folgenden Stimmzettelstapeln:
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme ungültig ist sowie
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme gültig ist.
Zunächst wird der Stapel mit den ungültigen Stimmen gezählt. Eine Stimme ist ungültig, wenn Der Wahlausschuss verwahrt die ungültigen Stimmzettel gesondert.
sie von einer nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Person stammt,
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
der Wahlbrief keinen von der Wählerin oder dem Wähler unterschriebenen Wahlschein enthält,
nicht der von der Landwirtschaftskammer hergestellte und versandte Stimmzettel verwendet wurde,
der Stimmzettelumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält,
auf dem Stimmzettel mehr als eine Liste oder keine Liste als gewählt gekennzeichnet ist,
der Stimmzettel den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht eindeutig erkennen lässt,
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt oder einen Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler enthält oder
der Stimmzettelumschlag einen Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler enthält.
Aus den verbleibenden gültigen Stimmen stellt der Wahlausschuss die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen getrennt nach Wahlkreisen fest. Er ermittelt nach § 17 die Verteilung der Sitze und stellt die Namen der gewählten Personen fest. Die Feststellung der gültigen Stimmen und der Sitzverteilung erfolgt öffentlich.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.