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Alle Wahlberechtigten haben nur eine Stimme, die persönlich oder im Fall des § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland durch eine vertretungsberechtigte Person abzugeben ist.
Der Stimmzettel ist unbeobachtet und persönlich zu kennzeichnen. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen und dieser anschließend zu verschließen. Der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschlag dürfen keine Hinweise auf die Wählerin oder den Wähler enthalten.
Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt den Wahlschein und legt diesen zusammen mit dem Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag und übermittelt diese Wahlunterlagen der Landwirtschaftskammer.
Alle eingegangenen Wahlbriefe sind mit einem Eingangsstempel mit Datum des Eingangs zu versehen. Bei Wahlbriefen, die am Wahltag eingehen, ist zusätzlich die Uhrzeit des Eingangs auf dem Wahlbrief zu vermerken.