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Die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte sowie in amtlicher Eigenschaft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe bei dem Ministerium für Umwelt mit der Begründung anfechten, dass sie nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden ist. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden; sie kann zurückgenommen werden.