LandwiWahlO SL 2003 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 LandwiWahlO SL 2003Bekanntgabe des WahlergebnissesWahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003 § 19§ 21 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt. Abschnitt 5 Wahlanfechtung § 19