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Über die Anfechtung entscheidet das Ministerium für Umwelt.
Hält das Ministerium für Umwelt die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig, so stellt es das Wahlergebnis neu fest.
Erachtet das Ministerium für Umwelt die Wahl einer gewählten Person wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig, so erklärt es deren Wahl für ungültig.
Stellt das Ministerium für Umwelt fest, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieser Wahlordnung entsprechend vorbereitet oder durchgeführt und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden ist, so erklärt es die Wahl insgesamt oder für einzelne Wahlkreise für ungültig. Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt nach den Absätzen 2 bis 4 ist Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.
Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl insgesamt oder für einzelne Wahlkreise oder die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist, so behalten die Gewählten ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder der Vollversammlung bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Beschlüsse der Vollversammlung, die vor Rechtskraft der Entscheidung gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen