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Wahlorgane sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss.
Die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer ernennt die Wahlleiterin oder den Wahlleiter sowie die stellvertretende Wahlleiterin oder den stellvertretenden Wahlleiter.
Der Wahlausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei Beisitzenden. Für jede Beisitzende und jeden Beisitzenden ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die oder der Vorsitzende ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die Beisitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden berufen.
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzende anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen vor dem Wahlausschuss ist ein Schriftführer zuzuziehen; über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Abschnitt 2 Wählerverzeichnisse