Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003
Die Stimmabgabe erfolgt durch Briefwahl. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das endgültig festgestellte Wählerverzeichnis gemäß § 8 Abs. 2.
§ 3 LandwiWahlO SL 2003Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen