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Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt für jeden Wahlkreis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt, Beruf und Wohnung (Wählerverzeichnis). Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland erfüllt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die oder der Wahlberechtigte darf nur in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises aufgenommen werden, in dem sie oder er die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts innehat.
Wer die Wahlberechtigung nachweist, kann sich bis zum 70. Tag vor dem Wahltag während der Dienstzeit in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Die oder der Wahlberechtigte bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Der Nachweis der Wahlberechtigung ist zu führen durch Vorlage Die einzutragende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklärung, dass Gründe für den Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland nicht vorliegen. Im Fall des § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist die Vertretungsberechtigung durch eine Vollmachtsurkunde nachzuweisen.
des Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Dokuments, aus dem Alter und Wohnsitz der einzutragenden Person hervorgehen, sowie
eines Bescheides des laufenden Jahres über die Entrichtung von Grundsteuer für einen Betrieb oder ein Betriebsgrundstück im Sinne von § 3des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland oder
eines Vertrages oder einer Bestätigung der Eigentümerin oder des Eigentümers über das Bestehen eines Pacht- oder Nießbrauchverhältnisses an einem Betrieb oder Betriebsgrundstück im Sinne von § 3des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland oder
eines Arbeitsvertrages über eine Vollzeitbeschäftigung oder einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über das Bestehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sowie der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Betriebsinhabers über das Bestehen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland.