Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises für unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Absatz 1) bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich, elektronisch oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat den Einspruch zu prüfen. Ist die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer nicht die oder der vom Einspruch Betroffene, so ist die oder der Betroffene vor der Entscheidung zu hören.
Über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlausschuss bis zum 40. Tag vor dem Wahltag. Die Entscheidung ist der Person, die von dem Einspruch betroffen ist und der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich oder elektronisch zuzustellen. Die Entscheidung ist, vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlanfechtungsverfahren, endgültig.