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Auf Grund der nach § 7 Abs. 2 getroffenen endgültigen Entscheidungen sind die Wählerverzeichnisse durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu berichtigen.
Die Wählerverzeichnisse sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter spätestens am 35. Tage vor dem Wahltag abzuschließen und als endgültig festzustellen. Dabei ist zu bescheinigen, dass und wie lange die Wählerverzeichnisse ausgelegen haben, dass die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist und wie viele Wahlberechtigte in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragen sind. Abschnitt 3 Wahlvorschläge