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Die Wählerverzeichnisse sind nach öffentlicher Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung vom 65. bis zum 50. Tag vor dem Wahltag zur allgemeinen Einsicht bei der Landwirtschaftskammer öffentlich auszulegen.
In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle, bis zu welchem Tage und in welcher Form Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse eingelegt werden können. Beruf und Wohnung sowie auf Verlangen der oder des Wahlberechtigten der Tag der Geburt sind in den Wählerverzeichnissen während der Auslegungsfrist unkenntlich zu machen.