§ 8 LAP-gbautDV
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.
Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.