§ 15 LAP-hDEUKVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb…
§ 17 Abs. 1 LAP-hDEUKVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der…
§ 16 Abs. 1 LAP-hDEUKVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Über die Zulassung zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse. Vorschläge…
§ 1 Abs. 1 LAP-gehDEUKVLaufbahnämter
Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
§ 2 Abs. 2 UnfKAufTVwghDDAPO SLVerordnung zur Einrichtung der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes der Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland Vom 31. Juli 2023*)
Der Laufbahnbefähigungserwerb für den höheren Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland erfolgt unter den Voraussetzungen der Übernahme in das…