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Der Laufbahnbefähigungserwerb für den gehobenen Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland erfolgt unter den Voraussetzungen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Laufbahnbefähigungserwerb für den höheren Aufsichtsdienst bei der Unfallkasse Saarland erfolgt unter den Voraussetzungen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 33 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung.
Im Übrigen gelten die Vorgaben der Saarländischen Laufbahnverordnung, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.