LAP-gehDEUKV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 LAP-gehDEUKVInkrafttretenVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse § 15Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 15