§ 27 Nr. 2 AOJ m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 19 Abs. 4 LAP-htVerwDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Mit der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Das Feststellungsverfahren kann…
§ 13 Abs. 3 LVOFeu NRWVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung gemäß § 10 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur…
§ 17 Abs. 3 EichgDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001
Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in ihrer oder seiner bisherigen…
Art. 11 Abs. 4 Satz 6 Nr. 25 HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
„Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach…