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Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: Abschnitt V Schlussvorschriften
An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.
Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst als Aufstiegsprüfung abzulegen.
Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
Durch das Bestehen der Aufstiegsprüfung wird kein Anspruch auf Verwendung im mittleren Justizdienst erworben.