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Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. § 20 findet entsprechende Anwendung.
Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, verbleiben im mittleren eichtechnischen Dienst.
Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in ihrer oder seiner bisherigen Rechtsstellung. 2. In den höheren eichtechnischen Dienst