LAP-hDEUKV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 LAP-hDEUKVInkrafttretenVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse § 18Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 18