§ 8 LAP-hDEUKV
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1)
Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2)
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.