Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.
An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.
Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
§ 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
In der schriftlichen Prüfung ist mindestens je eine Aufgabe aus den in der Anlage 4 a und b aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die schriftlichen Prüfungsarbeiten selbstständig unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die von der…
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.