§ 22 Abs. 2 LAP-gbautDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den…
§ 22 Abs. 1 MBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nichtzulassung…
§ 21 Abs. 3 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Prüflinge, deren Arbeiten entweder überwiegend mit weniger als 4 Punkten oder insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter als 3,50 Punkte bewertet worden…
§ 9 Abs. 6 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu…
§ 16 Abs. 5 QualiVO allg Verw NRWVerordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit…