Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der schriftlichen Prüfung ist mindestens je eine Aufgabe aus den in der Anlage 4 a und b aufgeführten Prüfungsfächern zu bearbeiten.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die zu stellenden Prüfungsaufgaben im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren.