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Versäumt eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.
Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen des wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend…
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen. Dies…
Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen.
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen.…
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. Versäumt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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