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Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die wissenschaftliche Arbeit einmal und die mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche Prüfung zweimal wiederholen. Die Wiederholungsprüfungen finden in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde.
Die erste Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum begonnen werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde den gewählten Prüfungszeitraum bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch mit.
Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum eine zweite Wiederholungsprüfung begonnen werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch mit, ob sie oder er daran teilnimmt.
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten und spätestens zum übernächsten Termin. Im Falle des…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 20 und 22 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…
Im Falle eines Nichtbestehens der Prüfung Teil 2 (schriftliche Prüfung) oder der Prüfung Teil 3 (mündliche Prüfung) kann die Prüfungsteilnehmerin oder der…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 23 und 25 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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